1. Allgemeines
Das gemietete Fahrzeug entspricht bei Übergabe an den Mieter
den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Fahrzeugzubehör entspricht dem Serienumfang
des
Herstellers, jedoch ohne Serviceheft. Warndreieck, Verbandskasten
und Warnweste
sind im Fahrzeug.
Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift:
Fahrzeugzustand gemäß Beschreibung auf der Vorderseite
des Vertrages.
Festgestellte Mängel bei Übergabe oder Rückgabe
werden schriftlich festgehalten.
Den Erhalt von Fahrzeugschein und Bedienungsanleitung – bei
Verlust oder
Beschädigung ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet.
Fahrzeug ist vollgetankt bei Übernahme.
Feststellungen zum Fahrzeugszustand oder Tankinhalt sind
bei Übernahme
zu machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschossen.
2. Gesetzliche Bestimmungen
Wir bitten unsere Kunden, die Gesetze und Vorschriften, die
den Straßenverkehr
regeln, zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung
der Vorschriften, die
den gewerblichen Güterverkehr bzw. die gewerbliche Personenbeförderung
betreffen, trägt der Mieter. Die Ladung ist durch den Mieter
/ Fahrer sachgemäß
zum Transport zu sichern.
3. Mietpreis
Im Mietpreis sind enthalten: Kosten für Verschleißreparaturen,
Wartung und
Versicherung mit folgendem Umfang:
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit max. 50 Mio. Euro
Deckungssumme
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch
höchstens 8.000.000 Euro
je geschädigte Person.
Bei Verwendung des Fahrzeugs auf dem eingefriedeten, dem öffentlichen
Verkehr
nicht zugänglichen Gelände von Flughäfen und Landeplätzen
besteht kein
Versicherungsschutz.
Fahrzeugversichung (Vollkasko/Teilkasko) gemäß Vertrag.
Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlich herbeigeführten
Schadenereignissen.
Brems-, Betriebs-, Bruch- und Verwindungsschäden
sind nicht Gegenstand der Vollkaskoversicherung.
Kraftstoff- und Mautkosten gehen stets auf Rechnung
des Mieters.
4. Insassenunfallversicherung
Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr kann
der Mieter eine pauschale
Insassen-Unfallversicherung mit folgenden Deckungssummen
abschließen:
Todesfall: 20.000,- Euro; Dauerfolgen: 40.000 Euro. Die Versicherungssummen
werden auf die Anzahl der Fahrzeuginsassen verteilt.
5. Nutzungsbedingungen
1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Besondere Bedienungshinweise
sind unbedingt zu beachten. Der Fahrer ist verpflichtet,
die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs zu überprüfen und insbesondere bei Langzeitmiete
den Stand
von Kühlmittel, Öl, Bremsflüssigkeit sowie den Reifendruck
und
Batteriezustand zu kontrollieren.
2. Das Fahrzeug dürfen nur die auf dem Mietvertrag namentlich
erwähnten
Personen fahren. Sind mehrere Mieter angegeben, haften
diese gesamtschuldnerisch.
Der/die Unterzeichner des Vertrags, haften zusätzlich zu den
natürlichen oder juristischen Personen, für die sie den
Mietvertrag abschließen,
als Gesamtschuldner.
3. Bei jedem Verlassen des Fahrzeugs muß der Mieter oder
Fahrer dieses gegen
Diebstahl und unbefugte Benützung sichern.
4. Fahrten ins Ausland müssen ausdrücklich
vom Vermieter schriftlich
genehmigt werden. Wird diese Bedingung nicht eingehalten,
so haftet der
Mieter für alle Nachteile, die deswegen dem Vermieter entstehen.
Bei genehmigten
Auslandsfahrten ist der Mieter für die Einhaltung von Zoll-
und
Devisenbestimmungen verantwortlich. Falls dem Vermieter
wegen der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften Kosten erwachsen oder
Schäden
entstehen,
haftet hierfür der Mieter uneingeschränkt.
Wichtiger Hinweis zur Versicherungsleistung bei Fahrten
ins Ausland
Ereignet sich ein vom Mieter unverschuldeter Unfall im
Ausland, kann die zum
Schadensersatz verpflichtete Versicherung des/der Unfallgegner
möglicherweise
nur die Reparaturkosten übernehmen, die bei einer Reparatur
im
Ausland entstehen würden. Die Differenz zwischen den tatsächlichen
entstehenden
Reparaturkosten in Deutschland, die durch einen Sachverständigen
oder durch Kostenvoranschlag oder Rechnung eines Kfz-Reparaturbetriebes
ermittelt werden, und der Leistung der ausländischen Versicherung
trägt in
jedem Fall der Mieter.
Folgendes ist dem Mieter nicht gestattet:
a) Weitervermietung an Dritte,
b) Einsatz des Fahrzeugs bei Wettbewerben z.B. Motorsportveranstaltungen,
c) mit dem Mietfahrzeug andere abzuschleppen,
d) das Fahrzeug zur Fluchthilfe zu nutzen,
e) mit Geländewagen Schlamm- und Gewässerdurchfahrten zu unternehmen.
Der Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht
vor, die damit
verbundenen erforderlichen Reinigungsarbeiten und Instandsetzungskosten
in Rechnung zu stellen.
6. Haftung des Vermieters
1. Entstehen dem Mieter Schäden, die auf ein Versagen des
Fahrzeugs zurückzuführen
sind, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Versagen
auf
Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
ist.
2. Fällt das Fahrzeug aus techn. Gründen oder anderen
Gründen, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat aus, so dass deshalb
dieses dem Mieter nicht
zum vereinbarten Zeitpunkt überlassen werden kann, sind daraus
resultierende
Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter ausgeschlossen.
Das
gleiche gilt für den Fall, dass während der Mietdauer
Störungen auftreten, die
einen außerplanmäßigen Werkstattaufenthalt erfordern.
Der Vermieter kann in
diesen Fällen ein Ersatzfahrzeug stellen, ist jedoch dazu
in keinen Fall
verpflichtet.
3. Für persöniche Gegenstände des Mieters oder anderer
Personen, die im
Fahrzeug, z.B. beim Abstellen oder bei Rückgabe liegen bleiben,
haftet der
Vermieter nicht.
4. Haftung für Schäden an der Ladung wird grundsätzlich
nicht übernommen.
5. Werden Fahrten im Gelände unternommen, übernimmt der
Vermieter keine
Haftung für evtl. Flurschäden oder Schäden an fremden
Eigentum. Der Mieter
ist verpflichtet für evtl. später beim Vermieter eingehende
Schadensersatzansprüche,
soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt werden
können, einzutreten.
6. Ansprüche an den Vermieter wegen unterlassener/verspäteter
Bereitstellung/Zustellung des Fahrzeugs können nicht geltend
gemacht oder
gegen den Mietpreis aufgerechnet werden.
7. Haftung des Mieters
Der Mieter übernimmt mit Abschluß des Mietvertrags die
Verantwortung für vertragsgemäße
und sachgemäße Behandlung des Fahrzeugs. Für alle
Schäden
und Nachteile rechtlicher und finanzieller Art, die
während
der Mietdauer – auch
durch auftretende Mängel am Fahrzeug am und durch das Fahrzeug
entstehen,
auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, in den
Fällen,
in denen keine
Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
Bei Schäden am Fahrzeug ist der Mieter zur Kostenübernahme in folgenden
Fällen verpflichtet:
1. Reparaturkosten bis zur vertraglich vereinbarten
Höhe je
Schadensfall,
sofern im speziellen Vertrag keine anderslautende Vereinbarung
getroffen
wurde. Die Beschränkung des Reparaturkostenanteils ist nichtig
und wird
ersetzt durch Haftung für die gesamten Reparaturkosten bei
a) vorsätzicher oder grob fahrlässiger Verursachung des
Schadens
b) alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingter Fahruntüchtigkeit
c) Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen
d) Schäden, die durch die Ladung am Fahrzeug oder Aufbau (Plane,
Spriegel,
Kasten, Koffer, Außenspiegel) verursacht werden
e) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe
verursacht werden
f) Zuwiderhandlung gegen die Mietbedingungen, insbesondere
Punkt 5
g) unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht).
Voller Schadenersatz ist zu leisten für:
2. verlorengegangene Schlüssel, Werkzeuge, Zubehör, Fahrzeugpapiere
3. Schäden am Fahrzeug und Zubehör, sofern diese auf
mangelndes Verantwortungsbewußtsein
des Mieters oder Fahrers zurückzuführen sind (z.B.
Fahren mit zu wenig Kühlwasser oder Öl).
4. Reifenschäden
5. Kosten für Sachverständige, Rechtsanwälte, Prozeßführung
6. Bergungs-, Abschlepp- und Rückführungskosten
7. schadensbedingte Wertminderung
8. Mietausfall während der Reparaturdauer bzw. Beschaffungszeit
eines
Neuwagens gleichen Fabrikats, sofern der Schaden durch
eine oder mehrere
Ursachen, wie unter Punkt 1. a) - g) beschrieben, verursacht
wurde.
Der Mietausfall wird berechnet nach folgender Formel:
Tagesgrundpreis + 100 km x Tage.
9. Kosten für die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Reparatur
entstehen,
z.B. Verbringen und Abholen des beschädigten Fahrzeuges
in die Wekstatt.
8. Haftungsbeschränkung für
den Mieter
Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr bei Fahrzeugübernahme
kann der
Mieter die Kostenübernahme für die unter
Punkt 7.5.-7. genannten
Positionen ausschließen.
Die Haftungsbeschränkungen bzw. der Haftungsausschluss ist
nicht möglich bei
Schäden, die auf eine oder mehrere Ursachen wie unter Punkt
7.1. a) - g) beschrieben,
zurückzuführen sind.
9. Was bei einem Schaden oder Unfall zu tun ist
Die Pflicht des Mieterst ist:
1. Jeden Schaden – auch Bagatellschaden – unverzüglich
telefonisch dem
Vermieter zu melden, (Bereitschaftsdienst anrufen)
2. Am Schadensort zu bleiben bis dieser oder dessen
Beauftragter dorthin kommt
3. Die Entscheidung über Reparatur oder Abschleppen trifft
auf jeden Fall der
Vermieter
Bei Unfällen - gleichgültig ob Dritte beteiligt sind
oder nicht – ist der Mieter verpflichtet:
1. die Polizei zu verständigen, die den Unfall aufnimmt
2. keine Schuldanerkennung abgeben
3. Folgende Daten festzuhalten und diese dann schnellstens
dem Vermieter zu
ü
bergeben:
a) Datum/Uhrzeit
b) Ort, Straße
c) Personalien, der am Unfall beteiligten Personen, insbesondere
der Fahrer und
deren Anschrift, Tel.-Nr.
d) Personalien, Anschrift und Tel.-Nr. der Zeugen
e) Fahrzeugkennzeichen, Kfz-Halter, Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft
und Versicherungs-Nr. der beteiligten Fahrzeuge.
f) Skizze über Schadensort anfertigen, aus der möglichst
der Unfallhergang
ersichtlich ist.
10. Reservierung
An die Reservierungsvereinbarung ist der Mieter
gebunden – der
Vermieter nur
bei schriftlicher Bestätigung.
Abbestellungen und Umterminierungen sind bis
zu 24 Stunden vor
Mietbeginn möglich. Wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt
nicht abgeholt
ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen
Tagessatz zu berechnen. Wird
der vereinbarte Zeitpunkt für die Fahrzeugübernahme um
mehr als eine Stunde
ü
berschritten, ist die Reservierung für den Vermieter nicht
mehr bindend und er
kann dann das Fahrzeug – ohne vorherige Rücksprache
mit dem ursprünglichen
Mieter – einem anderen Kunden überlassen.
11. Mietdauer, Übernahme, Rückgabe
Die Mietdauer beginnt mit dem bei der Reservierung
vereinbarten Bereitstellungstermin
oder bei der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter und
endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs während der Geschäftszeiten
oder nach
Vereinbarung außerhalb der Geschäftszeiten durch Rücknahme
durch den
Bereitschaftsdienst.
Bei Übergabe oder Rücknahme außerhalb der Geschäftszeiten
wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben.
Jeder angefangene Kalendertag wird als voller
Miettag berechnet. Geschäftszeiten
nach Aushang.
Fehlen bei Fahrzeugrückgabe Schlüssel oder Papiere wird
der Tagessatz so
lange weiterberechnet, bis diese der Mieter
in den Geschäftsräumen
des Vermieters
zurückgibt.
Bei stundenweiser Vermietung wird jede angefangene
Stunde voll berechnet.
Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder
bei sonstigen Gründen,
die an
der persönlichen Zuverlässigkeit des Mieters zweifeln
lassen, ist der Vermieter
berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger
Wirkung zu kündigen
und das Fahrzeug
auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu
nehmen – auch
gegen dessen Willen
oder bei dessen Widerspruch.
12. Zustellung, Abholung
Die Kosten für die Zustellung und Abholung von Mietfahrzeugen
richten sich nach
dem Zeit- und Materialaufwand.
13. Kilometerzähler
Die gefahrenen km werden berechnet aus der
Differenz der km-Stände
bei
Abfahrt und Rückkehr von und zu den Geschäftsräumen
des Vermieters; unabhängig
vom Übernahme- oder Rückgabeort. Die km-Stände werden
auf dem
Mietvertrag eingetragen.
Der Mieter hat die ordnungsgemäße Funktion des km-Zählers
laufend zu
ü
berprüfen und bei Unregelmäßigkeiten den Vermieter
sofort zu informieren.
Bei Beschädigung des km-Zählers oder Plomben wird Strafanzeige
erstattet. Der
Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht vor,
pro Miettag 1000 km zu
berechnen.
14. Zahlungsbedingungen
Die voraussichtlichen Mietkosten sowie
die Kaution sind bei Fahrzeugübernahme
zu bezahlen. Es gelten die Preise lt.
Preisliste. Bei Fahrzeugübernahme
ist vom
Mieter eine Anzahlung, die sich nach
der voraussichtlichen Mietdauer richtet
oder
eine Pauschale zu bezahlen. Dies ist
Voraussetzung für die
Fahrzeugübergabe.
Endabrechnung erfolgt bei Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichetet
sich, die
über die Vorauszahlung hinausgehenden Mietkosten spätestens
bei Fahrzeugrückgabe
zu bezahlen. Der Vermieter zahlt den
zuviel bezahlten Betrag zurück.
15. Abtretung von
Gehalts-, Lohn- und sonstigen Ansprüchen
Der Mieter tritt den abtretbaren Teil
seiner Gehalts-, Lohn- und sonstigen
Ansprüche gegen den auf der Vorderseite angegebenen Arbeitgeber,
zukünftigen
Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich
an den Vermieter ab.
16. Gerichtstand
Das Amts- oder Landgericht Heilbronn
gilt als Gerichtsstand vereinbart.
17. Datenschutz
Der Mieter erlaubt dem Vermieter über seine Person Auskünfte
einzuholen und
diese Daten zu speichern.
18. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages
nichtig oder unwirksam sein, beruht
dies
nicht den gesamten Vertrag. Die
Parteien verpflichten sich, anstatt
der unwirksamen
Klausel eine rechtlich gültige Vereinbarung zu treffen, die
dem gewollten wirtschaftlichen
und rechtlichen Sinn des ungültigen Vertragspunktes entspricht.
Auf
in diesem Vertrag nicht geregelte
Rechtsverhältnisse ist das
BGB anzuwenden.
zurück zur Startseite
|