Fahrzeugvermietung
Manfred Frank
Theodor-Heuss-Str. 15
74081 Heilbronn-Klingenberg
Fahrzeugvermietung Mietauto Frank - Mietfahrzeuge aus Heilbronn
       Telefon 07131-2 777 220
       Mobil 0172- 6231545
       Telefax 07131-2 798 345
       mietauto-frank@t-online.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrzeugvermietung
 

1. Allgemeines
Das gemietete Fahrzeug entspricht bei Übergabe an den Mieter den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Fahrzeugzubehör entspricht dem Serienumfang des
Herstellers, jedoch ohne Serviceheft. Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste
sind im Fahrzeug.
Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift:
Fahrzeugzustand gemäß Beschreibung auf der Vorderseite des Vertrages.
Festgestellte Mängel bei Übergabe oder Rückgabe werden schriftlich festgehalten.
Den Erhalt von Fahrzeugschein und Bedienungsanleitung – bei Verlust oder
Beschädigung ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet.
Fahrzeug ist vollgetankt bei Übernahme.
Feststellungen zum Fahrzeugszustand oder Tankinhalt sind bei Übernahme
zu machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschossen.

2. Gesetzliche Bestimmungen
Wir bitten unsere Kunden, die Gesetze und Vorschriften, die den Straßenverkehr
regeln, zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften, die
den gewerblichen Güterverkehr bzw. die gewerbliche Personenbeförderung
betreffen, trägt der Mieter. Die Ladung ist durch den Mieter / Fahrer sachgemäß
zum Transport zu sichern.

3. Mietpreis
Im Mietpreis sind enthalten: Kosten für Verschleißreparaturen, Wartung und
Versicherung mit folgendem Umfang:
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit max. 50 Mio. Euro Deckungssumme
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch höchstens 8.000.000 Euro
je geschädigte Person.
Bei Verwendung des Fahrzeugs auf dem eingefriedeten, dem öffentlichen Verkehr
nicht zugänglichen Gelände von Flughäfen und Landeplätzen besteht kein
Versicherungsschutz.
Fahrzeugversichung (Vollkasko/Teilkasko) gemäß Vertrag.
Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlich herbeigeführten Schadenereignissen.
Brems-, Betriebs-, Bruch- und Verwindungsschäden sind nicht Gegenstand der Vollkaskoversicherung.
Kraftstoff- und Mautkosten gehen stets auf Rechnung des Mieters.

4. Insassenunfallversicherung
Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr kann der Mieter eine pauschale
Insassen-Unfallversicherung mit folgenden Deckungssummen abschließen
:
Todesfall: 20.000,- Euro; Dauerfolgen: 40.000 Euro. Die Versicherungssummen
werden auf die Anzahl der Fahrzeuginsassen verteilt.

5. Nutzungsbedingungen
1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Besondere Bedienungshinweise
sind unbedingt zu beachten. Der Fahrer ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs zu überprüfen und insbesondere bei Langzeitmiete den Stand
von Kühlmittel, Öl, Bremsflüssigkeit sowie den Reifendruck und
Batteriezustand zu kontrollieren.
2. Das Fahrzeug dürfen nur die auf dem Mietvertrag namentlich erwähnten
Personen fahren
. Sind mehrere Mieter angegeben, haften diese gesamtschuldnerisch.
Der/die Unterzeichner des Vertrags, haften zusätzlich zu den
natürlichen oder juristischen Personen, für die sie den Mietvertrag abschließen,
als Gesamtschuldner.
3. Bei jedem Verlassen des Fahrzeugs muß der Mieter oder Fahrer dieses gegen
Diebstahl und unbefugte Benützung sichern.
4. Fahrten ins Ausland müssen ausdrücklich vom Vermieter schriftlich
genehmigt werden
. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so haftet der
Mieter für alle Nachteile, die deswegen dem Vermieter entstehen. Bei genehmigten
Auslandsfahrten ist der Mieter für die Einhaltung von Zoll- und
Devisenbestimmungen verantwortlich. Falls dem Vermieter wegen der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften Kosten erwachsen oder Schäden entstehen,
haftet hierfür der Mieter uneingeschränkt.
Wichtiger Hinweis zur Versicherungsleistung bei Fahrten ins Ausland
Ereignet sich ein vom Mieter unverschuldeter Unfall im Ausland, kann die zum
Schadensersatz verpflichtete Versicherung des/der Unfallgegner möglicherweise
nur die Reparaturkosten übernehmen, die bei einer Reparatur im
Ausland entstehen würden. Die Differenz zwischen den tatsächlichen entstehenden
Reparaturkosten in Deutschland, die durch einen Sachverständigen
oder durch Kostenvoranschlag oder Rechnung eines Kfz-Reparaturbetriebes
ermittelt werden, und der Leistung der ausländischen Versicherung trägt in
jedem Fall der Mieter.
Folgendes ist dem Mieter nicht gestattet:
a) Weitervermietung an Dritte,
b) Einsatz des Fahrzeugs bei Wettbewerben z.B. Motorsportveranstaltungen,
c) mit dem Mietfahrzeug andere abzuschleppen,
d) das Fahrzeug zur Fluchthilfe zu nutzen,
e) mit Geländewagen Schlamm- und Gewässerdurchfahrten zu unternehmen.
Der Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, die damit
verbundenen erforderlichen Reinigungsarbeiten und Instandsetzungskosten
in Rechnung zu stellen.

6. Haftung des Vermieters
1. Entstehen dem Mieter Schäden, die auf ein Versagen des Fahrzeugs zurückzuführen
sind, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Versagen auf
Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
2. Fällt das Fahrzeug aus techn. Gründen oder anderen Gründen, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat aus, so dass deshalb dieses dem Mieter nicht
zum vereinbarten Zeitpunkt überlassen werden kann, sind daraus resultierende
Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter ausgeschlossen. Das
gleiche gilt für den Fall, dass während der Mietdauer Störungen auftreten, die
einen außerplanmäßigen Werkstattaufenthalt erfordern. Der Vermieter kann in
diesen Fällen ein Ersatzfahrzeug stellen, ist jedoch dazu in keinen Fall
verpflichtet.
3. Für persöniche Gegenstände des Mieters oder anderer Personen, die im
Fahrzeug, z.B. beim Abstellen oder bei Rückgabe liegen bleiben, haftet der
Vermieter nicht.
4. Haftung für Schäden an der Ladung wird grundsätzlich nicht übernommen.
5. Werden Fahrten im Gelände unternommen, übernimmt der Vermieter keine
Haftung für evtl. Flurschäden oder Schäden an fremden Eigentum. Der Mieter
ist verpflichtet für evtl. später beim Vermieter eingehende Schadensersatzansprüche,
soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt werden
können, einzutreten.
6. Ansprüche an den Vermieter wegen unterlassener/verspäteter
Bereitstellung/Zustellung des Fahrzeugs können nicht geltend gemacht oder
gegen den Mietpreis aufgerechnet werden.

7. Haftung des Mieters
Der Mieter übernimmt mit Abschluß des Mietvertrags die Verantwortung für vertragsgemäße
und sachgemäße Behandlung des Fahrzeugs. Für alle Schäden
und Nachteile rechtlicher und finanzieller Art, die während der Mietdauer – auch
durch auftretende Mängel am Fahrzeug am und durch das Fahrzeug entstehen,
auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, in den Fällen, in denen keine
Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
Bei Schäden am Fahrzeug ist der Mieter zur Kostenübernahme in folgenden
Fällen verpflichtet:
1. Reparaturkosten bis zur vertraglich vereinbarten Höhe je Schadensfall,
sofern im speziellen Vertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen
wurde. Die Beschränkung des Reparaturkostenanteils ist nichtig und wird
ersetzt durch Haftung für die gesamten Reparaturkosten bei
a) vorsätzicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens
b) alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingter Fahruntüchtigkeit
c) Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen
d) Schäden, die durch die Ladung am Fahrzeug oder Aufbau (Plane, Spriegel,
Kasten, Koffer, Außenspiegel) verursacht werden
e) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden
f) Zuwiderhandlung gegen die Mietbedingungen, insbesondere Punkt 5
g) unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht).
Voller Schadenersatz ist zu leisten für:
2. verlorengegangene Schlüssel, Werkzeuge, Zubehör, Fahrzeugpapiere
3. Schäden am Fahrzeug und Zubehör, sofern diese auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein
des Mieters oder Fahrers zurückzuführen sind (z.B.
Fahren mit zu wenig Kühlwasser oder Öl).
4. Reifenschäden
5. Kosten für Sachverständige, Rechtsanwälte, Prozeßführung
6. Bergungs-, Abschlepp- und Rückführungskosten
7. schadensbedingte Wertminderung
8. Mietausfall während der Reparaturdauer bzw. Beschaffungszeit eines
Neuwagens gleichen Fabrikats, sofern der Schaden durch eine oder mehrere
Ursachen, wie unter Punkt 1. a) - g) beschrieben, verursacht wurde.
Der Mietausfall wird berechnet nach folgender Formel:
Tagesgrundpreis + 100 km x Tage.
9. Kosten für die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Reparatur entstehen,
z.B. Verbringen und Abholen des beschädigten Fahrzeuges in die Wekstatt.

8. Haftungsbeschränkung für den Mieter
Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr bei Fahrzeugübernahme kann der
Mieter die Kostenübernahme für die unter Punkt 7.5.-7. genannten
Positionen ausschließen.

Die Haftungsbeschränkungen bzw. der Haftungsausschluss ist nicht möglich bei
Schäden, die auf eine oder mehrere Ursachen wie unter Punkt 7.1. a) - g) beschrieben,
zurückzuführen sind.

9. Was bei einem Schaden oder Unfall zu tun ist
Die Pflicht des Mieterst ist:
1. Jeden Schaden – auch Bagatellschaden – unverzüglich telefonisch dem
Vermieter zu melden, (Bereitschaftsdienst anrufen)
2. Am Schadensort zu bleiben bis dieser oder dessen Beauftragter dorthin kommt
3. Die Entscheidung über Reparatur oder Abschleppen trifft auf jeden Fall der
Vermieter
Bei Unfällen - gleichgültig ob Dritte beteiligt sind oder nicht – ist der Mieter verpflichtet:
1. die Polizei zu verständigen, die den Unfall aufnimmt
2. keine Schuldanerkennung abgeben
3. Folgende Daten festzuhalten und diese dann schnellstens dem Vermieter zu
ü bergeben:
a) Datum/Uhrzeit
b) Ort, Straße
c) Personalien, der am Unfall beteiligten Personen, insbesondere der Fahrer und
deren Anschrift, Tel.-Nr.
d) Personalien, Anschrift und Tel.-Nr. der Zeugen
e) Fahrzeugkennzeichen, Kfz-Halter, Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft
und Versicherungs-Nr. der beteiligten Fahrzeuge.
f) Skizze über Schadensort anfertigen, aus der möglichst der Unfallhergang
ersichtlich ist.

10. Reservierung
An die Reservierungsvereinbarung ist der Mieter gebunden – der Vermieter nur
bei schriftlicher Bestätigung.
Abbestellungen und Umterminierungen sind bis zu 24 Stunden vor
Mietbeginn möglich
. Wird das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt
ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen Tagessatz zu berechnen. Wird
der vereinbarte Zeitpunkt für die Fahrzeugübernahme um mehr als eine Stunde
ü berschritten, ist die Reservierung für den Vermieter nicht mehr bindend und er
kann dann das Fahrzeug – ohne vorherige Rücksprache mit dem ursprünglichen
Mieter – einem anderen Kunden überlassen.

11. Mietdauer, Übernahme, Rückgabe
Die Mietdauer beginnt mit dem bei der Reservierung vereinbarten Bereitstellungstermin
oder bei der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter und
endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs während der Geschäftszeiten oder nach
Vereinbarung außerhalb der Geschäftszeiten durch Rücknahme durch den
Bereitschaftsdienst.
Bei Übergabe oder Rücknahme außerhalb der Geschäftszeiten wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben.
Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Miettag berechnet. Geschäftszeiten
nach Aushang.
Fehlen bei Fahrzeugrückgabe Schlüssel oder Papiere wird der Tagessatz so
lange weiterberechnet, bis diese der Mieter in den Geschäftsräumen des Vermieters
zurückgibt.
Bei stundenweiser Vermietung wird jede angefangene Stunde voll berechnet.
Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder bei sonstigen Gründen, die an
der persönlichen Zuverlässigkeit des Mieters zweifeln lassen, ist der Vermieter
berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug
auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen – auch gegen dessen Willen
oder bei dessen Widerspruch.

12. Zustellung, Abholung
Die Kosten für die Zustellung und Abholung von Mietfahrzeugen richten sich nach
dem Zeit- und Materialaufwand.

13. Kilometerzähler
Die gefahrenen km werden berechnet aus der Differenz der km-Stände bei
Abfahrt und Rückkehr von und zu den Geschäftsräumen des Vermieters; unabhängig
vom Übernahme- oder Rückgabeort. Die km-Stände werden auf dem
Mietvertrag eingetragen.
Der Mieter hat die ordnungsgemäße Funktion des km-Zählers laufend zu
ü berprüfen und bei Unregelmäßigkeiten den Vermieter sofort zu informieren.
Bei Beschädigung des km-Zählers oder Plomben wird Strafanzeige erstattet. Der
Vermieter behält sich in diesen Fällen das Recht vor, pro Miettag 1000 km zu
berechnen.

14. Zahlungsbedingungen
Die voraussichtlichen Mietkosten sowie die Kaution sind bei Fahrzeugübernahme
zu bezahlen. Es gelten die Preise lt. Preisliste. Bei Fahrzeugübernahme ist vom
Mieter eine Anzahlung, die sich nach der voraussichtlichen Mietdauer richtet oder
eine Pauschale zu bezahlen. Dies ist Voraussetzung für die Fahrzeugübergabe.
Endabrechnung erfolgt bei Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichetet sich, die
über die Vorauszahlung hinausgehenden Mietkosten spätestens bei Fahrzeugrückgabe
zu bezahlen. Der Vermieter zahlt den zuviel bezahlten Betrag zurück.

15. Abtretung von Gehalts-, Lohn- und sonstigen Ansprüchen
Der Mieter tritt den abtretbaren Teil seiner Gehalts-, Lohn- und sonstigen
Ansprüche gegen den auf der Vorderseite angegebenen Arbeitgeber, zukünftigen
Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an den Vermieter ab.

16. Gerichtstand
Das Amts- oder Landgericht Heilbronn gilt als Gerichtsstand vereinbart.

17. Datenschutz
Der Mieter erlaubt dem Vermieter über seine Person Auskünfte einzuholen und
diese Daten zu speichern.

18. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, beruht dies
nicht den gesamten Vertrag. Die Parteien verpflichten sich, anstatt der unwirksamen
Klausel eine rechtlich gültige Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen
und rechtlichen Sinn des ungültigen Vertragspunktes entspricht. Auf
in diesem Vertrag nicht geregelte Rechtsverhältnisse ist das BGB anzuwenden.

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